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Insights · Barrierefreiheit

Barrierefreiheit von Onlineshops im Test: Was der Bericht von Aktion Mensch und Google zum BFSG zeigt

Aktion Mensch und Google haben kurz vor dem Stichtag des BFSG die 65 meistbesuchten Onlineshops in Deutschland von Menschen mit Behinderung testen lassen. Nur 20 waren vollständig per Tastatur bedienbar. Wir zeigen, an welchen Stellen im Kaufprozess Kunden scheitern, was das Gesetz verlangt und wie die Marktüberwachung ein Jahr später arbeitet.

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Von DuoByte

Auf einen Blick

getesteten Onlineshops waren vollständig per Tastatur bedienbar
20 von 65
2024: 15 von 71
tastaturbedienbaren Shops hatten durchgängig verständliche Formularbeschriftungen
6 von 20
2024: 9 von 15
Meldungen lagen der Marktüberwachungsstelle MLBF zur Bearbeitung vor
fast 700
Produkte und Dienstleistungen, Stand 01.06.2026
Beratungsanfragen zum BFSG bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit 2025
709
2024: 345

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Es gilt für bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und damit grundsätzlich auch Onlineshops. Gut ein Jahr später fragen sich viele Händler, wie weit der Markt tatsächlich ist und an welchen Stellen die größten Lücken liegen.

Eine systematische Antwort liefert der dritte Testbericht von Aktion Mensch und Google. Anders als bei einem automatischen Scan haben dort Menschen mit Behinderung die meistbesuchten Shops selbst durchlaufen, vom Cookie-Banner bis zum Bestellknopf. Wir ordnen die Ergebnisse ein und ergänzen sie um den Stand der Marktüberwachung im Jahr 2026.

Was der Barrierefreiheitstest für Onlineshops misst

Für den Testbericht, der im Juni 2025 erschienen ist, haben Aktion Mensch und Google gemeinsam mit BITV-Consult, UDG und der Stiftung Pfennigparade die Barrierefreiheit großer Onlineshops geprüft. Ausgangspunkt waren die 500 meistbesuchten Firmenwebsites in Deutschland nach Daten von Similarweb (Januar 2025). Davon blieben 65 Websites übrig, die einen vollständigen Onlineshop von der Suche bis zum Kaufabschluss anbieten. Im Vorjahr waren es 71.

Getestet haben Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen, etwa starken Seheinschränkungen, Lähmungen oder erworbenen Hirnschädigungen. Je nach Einschränkung nutzten sie Hilfsmittel wie Spracheingabe, Joystick, Augensteuerung oder Screenreader, und zwar auf Android-Smartphones mit dem Browser Chrome. Der Test lief in zwei Phasen:

  • Phase 1 (5. März bis 9. April 2025): Alle 65 Shops wurden auf Tastaturbedienbarkeit geprüft, einschließlich eines sichtbaren Fokus und einer schlüssigen Reihenfolge.
  • Phase 2 (10. April bis 4. Mai 2025): Nur die Shops, die Phase 1 bestanden hatten, wurden auf bis zu sieben weitere Kriterien geprüft, etwa Formularbeschriftungen, Kontraste und die technische Auszeichnung von Bedienelementen.

Insgesamt deckt der Test acht Themen mit 14 der 78 Kriterien der WCAG 2.2 ab. Nach Angaben der Herausgeber gibt es keine vergleichbare Initiative, die die Barrierefreiheit privatwirtschaftlicher Websites auf ähnliche Weise systematisch erfasst.

Für die Einordnung sind einige Einschränkungen wichtig. Untersucht wurden die größten Shops des Landes, kein repräsentativer Querschnitt. Der Test ist kein vollständiges Audit, sondern eine Auswahl besonders nutzerrelevanter Kriterien. Die Werte der zweiten Phase beruhen auf nur 20 Shops, ein einzelner Shop macht dort fünf Prozentpunkte aus. Geprüft wurde von März bis Mai 2025, also vor dem Stichtag am 28. Juni 2025. Eine Neuauflage nach Inkrafttreten des Gesetzes hat Aktion Mensch bisher nicht veröffentlicht (Stand: Oktober 2026). Zudem bieten mehrere Testpartner selbst Beratung und Prüfungen zur Barrierefreiheit an.

Barrierefreiheit von Onlineshops: das Testergebnis

Das zentrale Ergebnis: Nur 20 der 65 Shops ließen sich vollständig per Tastatur bedienen, also ohne Maus. Das sind 30 %, nach 21 % im Jahr 2024 (15 von 71 Shops) und 22 % im Jahr 2023 (17 von 78 Shops). Die Tastaturbedienbarkeit gilt als Grundvoraussetzung, weil viele assistive Technologien wie Screenreader darauf aufsetzen. Für die übrigen 45 Shops entfiel deshalb die zweite Testphase.

Am häufigsten bemängelten die Testerinnen und Tester einen fehlenden sichtbaren Tastaturfokus. Dazu kamen unzureichende Kontraste, eine falsche oder unlogische Tab-Reihenfolge und Elemente, die sich überhaupt nicht per Tastatur bedienen ließen.

Erfüllte Prüfkriterien im Vergleich zum Vorjahr

  1. Tastaturbedienbar (alle Shops)30 % 20252024: 21 %
  2. Textgröße änderbar95 % 20252024: 73 %
  3. Ausreichende Kontraste75 % 20252024: 80 %
  4. Aussagekräftige Überschriften und Beschriftungen70 % 20252024: 93 %
  5. Name, Rolle, Wert korrekt70 % 20252024: 93 %
  6. Animationen pausierbar38 % 20252024: 45 %
  7. Verständliche Formularbeschriftungen30 % 20252024: 60 %
Anteil der Shops, die das Kriterium erfüllten. Tastaturbedienbarkeit: alle getesteten Shops (2025: 65, 2024: 71). Übrige Kriterien: nur tastaturbedienbare Shops (2025: 20, 2024: 15), Animationen nur Shops mit bewegten Inhalten (2025: 8, 2024: 11). Quelle: Aktion Mensch u. a., Dritter Testbericht, Juni 2025.

In der zweiten Phase zeigt sich ein gemischtes Bild. Die Textgröße ließ sich bei 19 von 20 Shops ohne Informationsverlust vergrößern, ausreichende Kontraste hatten 15 von 20. Aussagekräftige Überschriften und Beschriftungen sowie eine korrekte technische Auszeichnung der Bedienelemente (Name, Rolle, Wert) erfüllten jeweils 14 von 20 Shops. Deutlich schlechter schnitten die Formulare ab: Nur 6 von 20 Shops waren entlang des gesamten Kaufprozesses verständlich beschriftet. Den Rückgang gegenüber 2024 erklären die Autoren mit einer zunehmend strengeren Auslegung des zugrunde liegenden WCAG-Kriteriums.

Wo Kunden im Kaufprozess scheitern

Für die Praxis besonders nützlich sind die konkreten Fehlerbeispiele, die sich einzelnen Schritten einer Bestellung zuordnen lassen. Die Testerinnen und Tester durchliefen eine typische Kaufstrecke: Startseite, Suche und Auswahl, Kategorie- und Produktseite, Warenkorb und Checkout bis zum Button „Jetzt bezahlen“.

Einstieg: Cookie-Banner und Overlays

Häufig verdeckte das Cookie-Overlay den Hauptinhalt der Seite. Oft ließ es sich mit der Tastatur gar nicht oder nur nach unzumutbar häufigem Drücken der Tab-Taste schließen. Ähnlich wirkten eingeblendete Banner, die sich nicht schließen ließen.

Suche und Produktseite

Formularfelder in Navigation und Suche gehörten ausdrücklich zum Prüfumfang. Selbst in einem als positives Beispiel genannten Shop lag das Suchfeld nicht in der logischen Tastaturreihenfolge. Auf Produktseiten führten nicht tastaturbedienbare Elemente zu Problemen bei der Auswahl von Größe, Farbe und Menge. Fehlerhafte Dropdown-Menüs verhinderten, dass sich mit dem Screenreader TalkBack Anzahl oder Größe auswählen ließen. Schaltflächen trugen englische Beschriftungen wie „close“ oder „cart“, die Tasten „Mehr“ und „Weniger“ waren irreführend benannt.

Warenkorb

In Warenkörben fanden die Testerinnen und Tester Buttons zur Mengenauswahl ohne zugänglichen Namen. Wie wenig für einen Abbruch genügt, zeigt ein Beispiel aus dem Bericht: Ein Shop mit ansonsten sehr guter Tastaturbedienung hatte im Warenkorb eine Schaltfläche „Nächster Schritt“, die sich nicht per Tastatur auslösen ließ. Dieser eine Fehler verhinderte den Kaufabschluss.

Checkout

Im Checkout mussten Screenreader-Nutzer an vielen Stellen durch unsichtbare Elemente navigieren. Auswahllisten waren als Buttons ohne Zustandsangabe umgesetzt und ließen sich mit TalkBack nicht bedienen. In einem Shop sahen die Felder für Postleitzahl und Ort wie Auswahllisten aus, waren aber Eingabefelder mit Autovervollständigung, deren Vorschläge sich mit TalkBack nicht nutzen ließen. Bei einigen Shops waren die Mängel so gravierend, dass ein Kaufabschluss mit Screenreader nicht möglich war, in der Regel wegen nicht barrierefrei umgesetzter Formularfelder.

Bezahlung und Login: eine Lücke im Test

Den eigentlichen Bezahlvorgang haben die Testerinnen und Tester nicht geprüft, weil je nach Shop sehr unterschiedliche externe Zahlungsmethoden eingebunden sind. Anmeldung und Kundenkonto werden in der beschriebenen Kaufstrecke ebenfalls nicht genannt. Gerade diese Funktionen hebt die Verordnung zum BFSG aber ausdrücklich hervor. Für Ihre eigene Prüfung sollten sie deshalb dazugehören.

Was das BFSG von Onlineshops verlangt

Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter ausdrücklich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Barrierefrei ist ein Angebot nach § 3 BFSG, wenn es für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ ist.

Konkret wird es in der Verordnung zum BFSG (BFSGV) und in den Pflichten des Gesetzes:

  • Websites und Apps müssen nach § 12 BFSGV auf konsistente und angemessene Weise „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein.
  • Für den Onlinehandel verlangt § 19 BFSGV zusätzlich, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie bereitgestellte Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Außerdem müssen Shops Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt.
  • Informationspflicht: Nach § 14 BFSG und Anlage 3 beschreiben Anbieter in ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
  • Dauerhafte Pflicht: Die Anforderungen müssen stets erfüllt sein. Veränderungen bei der Erbringung der Dienstleistung, bei den Anforderungen und bei den Normen sind zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 BFSG).

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Ihr Shop unter das BFSG fällt, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

BFSG nach einem Jahr: Marktüberwachung und Beratungsbedarf

Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Behörde der 16 Bundesländer in Magdeburg. Sie hat ihre bundesweite Tätigkeit im September 2025 aufgenommen. Anfang Juni 2026 lag ihr Schwerpunkt nach Angaben des Sozialministeriums Sachsen-Anhalt auf dem Aufbau der Behörde und der Bearbeitung von fast 700 eingegangenen Meldungen. Die Zahl umfasst Produkte und Dienstleistungen zusammen. Zu den Meldungen zählen laut Mitteilung Beschwerden und Hinweise von Verbrauchern ebenso wie gesetzlich vorgesehene Mitteilungen von Unternehmen. Wie viele davon Onlineshops betreffen, geht aus der Mitteilung nicht hervor.

Wie die Behörde vorgeht, beschreibt ihre Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen (Stand 8. Januar 2026). Sie arbeitet risikobasiert: reaktiv auf Anträge und Hinweise, aktiv mit systematischen Kontrollen. Bei webbasierten Dienstleistungen setzt sie insbesondere auf automatisierte Vorprüfungen, um deutlich mehr Angebote zu erfassen, als manuell möglich wäre. Einen besonderen Fokus legt sie auf Dienstleistungen mit hoher Nutzerreichweite, als weitere Risikofaktoren nennt sie unter anderem Unternehmensgröße, Komplexität und Interaktivität des Angebots. Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie den Anbieter zunächst auf, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Geschieht das nicht, können weitere Maßnahmen bis zur Anordnung folgen, das Angebot einzustellen.

Ein automatischer Scan erkennt allerdings nur einen Teil der Probleme. Die Autoren des Testberichts empfehlen, automatisierte Tests unbedingt durch qualitative Tests zu ergänzen. Welche Fehler automatische Werkzeuge typischerweise finden, zeigt unsere Auswertung der WebAIM-Million-Studie 2026.

Hinzu kommt § 32 BFSG: Verbraucher, die einen Shop wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, können bei der Marktüberwachung ein Verfahren beantragen. Auch anerkannte Verbände sind antragsberechtigt.

Dass das Thema in den Unternehmen angekommen ist, zeigt der Jahresreport der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. 2025 erhielt sie 709 Beratungsanfragen zum BFSG, nach 345 im Jahr 2024 und 90 im Jahr 2023. Von allen 1.239 Kontaktaufnahmen kamen 642 aus der Wirtschaft, mehr als aus jeder anderen Gruppe.

Sechs Schritte für Ihren Onlineshop

  1. Die ganze Kaufstrecke prüfen. Der Bericht rät, nicht einzelne Seiten isoliert zu betrachten, sondern den gesamten Kaufprozess. Nehmen Sie Login, Gastbestellung und Bezahlung ausdrücklich dazu.
  2. Mit der Tastatur beginnen. Bedienen Sie den Shop ohne Maus. Der Fokus muss jederzeit sichtbar sein und mindestens einen Kontrast von 3:1 erreichen, die Reihenfolge muss schlüssig sein. Der Bericht empfiehlt einen Fokusrahmen aus einer weißen und einer schwarzen Linie mit Abstand zum Element.
  3. Formulare und Auswahlfelder reparieren. Jedes Feld braucht eine dauerhaft sichtbare Beschriftung vor dem Feld, jeder Button einen verständlichen Namen. Setzen Sie für Größe, Farbe und Menge auf Standard-HTML und verwenden Sie ARIA nur dort, wo HTML keine passende Lösung bietet.
  4. Zahlung und Anmeldung einbeziehen. Die BFSGV nennt Authentifizierungs- und Zahlungsfunktionen ausdrücklich. Fragen Sie Ihre Zahlungsdienstleister nach Informationen zur Barrierefreiheit und testen Sie eingebundene Formulare und Weiterleitungen selbst.
  5. Mit assistiver Technik testen. Werkzeuge wie Lighthouse oder WAVE sind ein Einstieg. Durchlaufen Sie den Kaufprozess danach mit TalkBack, VoiceOver oder NVDA und beziehen Sie idealerweise Menschen mit Behinderung ein.
  6. Informationen veröffentlichen und aktuell halten. Beschreiben Sie, wie Ihr Shop die Anforderungen erfüllt, nennen Sie die zuständige Marktüberwachungsbehörde und prüfen Sie nach jedem größeren Update erneut.

Fazit

Der Testbericht von Aktion Mensch und Google zeigt, dass selbst die meistbesuchten Onlineshops kurz vor dem Stichtag an Grundlagen scheiterten: Nur knapp ein Drittel war vollständig per Tastatur bedienbar. Die Fehler sitzen dort, wo es um Umsatz geht, in Auswahlfeldern, Warenkorb und Checkout. Ein Jahr nach Inkrafttreten des BFSG arbeitet die Marktüberwachung, und die Zahl der Beratungsanfragen zeigt, dass das Gesetz wahrgenommen wird. Wer seinen Shop jetzt entlang der echten Kaufstrecke prüft und dabei Zahlung und Anmeldung einbezieht, findet die Fehler, an denen Kunden am häufigsten scheitern.

Quellen

Alle Zahlen in diesem Artikel stammen aus diesen Quellen und wurden an der Originalquelle geprüft. Zahlen und Quellen geprüft am .

  1. Dritter Testbericht: So barrierefrei sind Online-Shops in Deutschland 2025Aktion Mensch, Google, BITV-Consult, UDG, Stiftung Pfennigparade, Juni 2025
  2. Testbericht zeigt: Online-Shops sind (noch) nicht barrierefreiBundesfachstelle Barrierefreiheit, 02.07.2024
  3. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), §§ 12 und 19Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. Marktüberwachungsstrategie für die Dienstleistungen des BFSGMarktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), 08.01.2026
  6. Zugang zu modernen Produkten und Dienstleistungen für Alle: Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sichMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, 01.06.2026
  7. Jahresreport 2025: Zahlen und FaktenBundesfachstelle Barrierefreiheit, 15.07.2026