Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Erfasst sind Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Websites und Apps, über die Verbraucher elektronisch einen Vertrag abschließen, etwa Onlineshops, Buchungsstrecken oder Vertragsabschlüsse im Kundenportal. Dazu kommen unter anderem Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste und E-Books.
Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV): Websites und mobile Anwendungen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, im elektronischen Geschäftsverkehr ausdrücklich auch Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Zahlungsfunktionen. Für harmonisierte Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, gilt eine Konformitätsvermutung (§ 4 BFSG). Die EN 301 549 ist im September 2026 in Version 4.1.1 erschienen, verweist auf WCAG 2.2 und ordnet ihre Anforderungen erstmals dem European Accessibility Act zu; bis harmonisierte Normen im Amtsblatt bekannt gemacht sind, nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die EN 301 549 und die WCAG als maßgebliche Orientierung.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg prüft anlassbezogen und in Stichproben, setzt Fristen zur Nachbesserung und kann das Angebot einer nicht konformen Dienstleistung als letztes Mittel untersagen. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.